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DE-BINSCHUO2018ANH_IV
DE-BINSCHUO2018ANH_IV — Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4 (Anhang IV der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)
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BinSchUO2018Anh IV 2018-09-21 BGBl I 2018, 1398, 1472 Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4 (Anhang IV der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)
(+++ Textnachweis ab: 7.10.2018 +++) (+++ Text der Verordnung siehe: BinSchUO 2018 +++)
BinSchUO2018Anh IV
Inhaltsverzeichnis
Teil I
Wasserstraßen der Zone 3
Kapitel 1
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3
§§ 1.01 Allgemeines 1.02 Ankerausrüstung 1.03 Geschwindigkeit
Kapitel 2
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
2.01 Rettungsmittel 2.02 2-Abteilungsstatus
Teil II
Wasserstraßen der Zone 4
Kapitel 3
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4
3.01 Allgemeines 3.02 Sicherheitsabstand 3.03 Freibord 3.04 Ankerausrüstung 3.05 Geschwindigkeit
Kapitel 4
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
4.01 Allgemeines 4.02 Rettungsmittel 4.03 2-Abteilungsstatus 4.04 Zweites unabhängiges Antriebssystem
Teil III
Kapitel 5
Übergangsbestimmungen
5.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind 5.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
BinSchUO2018Anh IV 010 Teil I Wasserstraßen der Zone 3
BinSchUO2018Anh IV 010010 Kapitel 1 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3
BinSchUO2018Anh IV
§ 1.01
Allgemeines
Auf Wasserstraßen der Zone 3, ausgenommen der Bundeswasserstraße Rhein, ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
BinSchUO2018Anh IV
§ 1.02
Ankerausrüstung
Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.
BinSchUO2018Anh IV
§ 1.03
Geschwindigkeit
1. Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren. 2. Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.
BinSchUO2018Anh IV 010020 Kapitel 2 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
BinSchUO2018Anh IV
§ 2.01
Rettungsmittel
Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.
BinSchUO2018Anh IV
§ 2.02
2-Abteilungsstatus
(ohne Inhalt)
BinSchUO2018Anh IV 020 Teil II Wasserstraßen der Zone 4
BinSchUO2018Anh IV 020010 Kapitel 3 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4
BinSchUO2018Anh IV
§ 3.01
Allgemeines
Auf Wasserstraßen der Zone 4 ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
BinSchUO2018Anh IV
§ 3.02
Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann, a) wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m, b) wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m verringert werden.
(+++ § 3.02: Zur Nichtanwendung vgl. § 1.02 Nr. 6 BinSchUO2018Anh II +++)
BinSchUO2018Anh IV
§ 3.03
Freibord
Der Freibord muss mindestens 0,00 m betragen, sofern der Sicherheitsabstand nach § 3.02 eingehalten wird.
(+++ § 3.03: Zur Nichtanwendung vgl. § 1.02 Nr. 6 BinSchUO2018Anh II +++)
BinSchUO2018Anh IV
§ 3.04
Ankerausrüstung
Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.
BinSchUO2018Anh IV
§ 3.05
Geschwindigkeit
1. Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren. 2. Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.
BinSchUO2018Anh IV 020020 Kapitel 4 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
BinSchUO2018Anh IV
§ 4.01
Allgemeines
Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02 und 3.03 nicht.
BinSchUO2018Anh IV
§ 4.02
Rettungsmittel
Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.
BinSchUO2018Anh IV
§ 4.03
2-Abteilungsstatus
Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 den 2-Abteilungsstatus nicht einhalten.
BinSchUO2018Anh IV
§ 4.04
Zweites unabhängiges Antriebssystem
Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein.
BinSchUO2018Anh IV 030 Teil III
BinSchUO2018Anh IV 030010 Kapitel 5 Übergangsbestimmungen
BinSchUO2018Anh IV
§ 5.01
Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde. 2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen haben.
BinSchUO2018Anh IV
§ 5.02
Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. Im Fall der Erteilung eines neuen zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach § 5.01 Nummer 1 ist das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis oder eine Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als Nachweis vorzulegen und einzuziehen. 2. In der Tabelle bedeuten – „N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. – „Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe oder der Anlage zum Unionszeugnis für Binnenschiffe erfüllt sein. § Inhalt Frist oder Bemerkungen 1.02 Ankerausrüstung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 1.03 Geschwindigkeit N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 3.02 Sicherheitsabstand N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 3.03 Freibord N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 3.04 Ankerausrüstung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 3.05 Geschwindigkeit N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049
