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    DE-BINSCH_BERTRAGUNGSV

    DE-BINSCH_BERTRAGUNGSV — Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlassen von Rechtsverordnungen im Bereich der Binnenschifffahrt

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    BinSchÜbertragungsV BinSchÜbertragungsV 2002-12-18 BGBl I 2002, 4580 Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlassen von Rechtsverordnungen im Bereich der Binnenschifffahrt Stand Geändert durch Art. 34 V v. 2.6.2016 I 1257 (+++ Textnachweis ab: 1. 1.2003 +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. 18.12.2002 I 4580 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen. Sie ist gem. Art. 12 dieser V am 1.1.2003 in Kraft getreten. BinSchÜbertragungsV § 1 Eder- und Diemeltalsperre Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu erlassen. BinSchÜbertragungsV § 2 Lotsenentgelte Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen festzusetzen.

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