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    DE-BFEZUSTANO

    DE-BFEZUSTANO — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Besoldungs-, Beihilfe- und Unfallfürsorgeangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung

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    BfEZustAnO BfEZustAnO 2016-04-13 BGBl I 2016, 1247 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Besoldungs-, Beihilfe- und Unfallfürsorgeangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung (+++ Textnachweis ab: 1.6.2016 +++) BfEZustAnO Eingangsformel Nach § 108 Absatz 5 Satz 1, § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 108 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern an: BfEZustAnO § 1 Verwaltungsverfahren Die Bearbeitung folgender Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen: 1. Besoldungsangelegenheiten, 2. Beihilfe, 3. Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz, 4. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 76 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes. BfEZustAnO § 2 Entscheidung über Widersprüche Die Entscheidung über Widersprüche der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung in den nach § 1 übertragenen Angelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden. BfEZustAnO § 3 Vertretung bei Klagen Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung in den nach § 1 übertragenen Angelegenheiten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen. BfEZustAnO § 4 Übergangsregelung Diese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind. BfEZustAnO § 5 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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