LEGALDIGMLEGALDIGM
    ← Deutschland
    Beta
    DE-BERVERSV_2017

    DE-BERVERSV_2017 — Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Beta. Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die amtliche Quelle für den geltenden Text.

    BerVersV 2017 BerVersV 2017-07-19 BGBl I 2017, 2858 Versicherungsberichterstattungs-Verordnung Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Stand Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 414 (+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++) (+++ V in der bis zum 16.12.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 5 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 6 Satz 5, 7 Abs. 2, 18 Abs. 2, 22 Abs. 2 +++) BerVersV 2017 BerVersV Eingangsformel Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund – des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, § 165 Absatz 1, § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), nach Anhörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, – des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, § 165 Absatz 1, § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), nach Anhörung des Versicherungsbeirats: BerVersV 2017 BerVersV Inhaltsübersicht Kapitel 1 Interner jährlicher Bericht Abschnitt 1 Allgemeines §  1 Umfang der Berichterstattung Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen §  2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen §  3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen §  4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen §  5 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in besonderen Fällen §  6 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen §  7 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen §  8 Fristen für die Einreichung Abschnitt 3 Formgebundene Erläuterungen §  9 Allgemeine formgebundene Erläuterungen § 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen § 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen § 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen § 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen § 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen § 15 Fristen für die Einreichung Abschnitt 4 Sonstige Unterlagen § 16 Unterlagen aller Versicherungsunternehmen § 17 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen Abschnitt 5 Ausländische Versicherungsunternehmen § 18 Anzuwendende Vorschriften Kapitel 2 Interner vierteljährlicher Zwischenbericht § 19 Umfang der Berichterstattung § 20 Frist für die Einreichung Kapitel 3 Bestimmte kleinere Vereine § 21 Abgrenzungsmerkmale § 22 Anzuwendende Vorschriften Kapitel 4 Ausfüllen der Formulare und Einreichung § 23 Kennzahlen und Versicherungszweige § 24 Anwendung der Formulare § 24a Elektronische Einreichung § 24b Datenformate und Einreichungsvorgaben § 24c Zusammen einzureichende Formularteile § 24d Korrekturmeldungen § 24e Zurückweisung von Daten Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten § 25 Ordnungswidrigkeiten Kapitel 6 Schlussvorschriften § 26 Ausnahme von der Berichtspflicht § 27 Übergangsvorschriften § 28 Inkrafttreten Anlage 1 Kennzahlen und Versicherungszweige Anlage 2 Anwendung der Formulare Anlage 3 Formulare BerVersV 2017 BerVersV 010 Kapitel 1 Interner jährlicher Bericht BerVersV 2017 BerVersV 010010 Abschnitt 1 Allgemeines BerVersV 2017 BerVersV § 1 Umfang der Berichterstattung (1) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen, haben der Bundesanstalt einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Unterlagen zusammensetzt: 1. Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, 2. formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15 und 3. sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den §§ 16 oder 17 innerhalb der dort genannten Fristen. (2) Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster. BerVersV 2017 BerVersV 010020 Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen BerVersV 2017 BerVersV § 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen: 1. die Bilanz nach Formular F.100.01, 2. die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formular F.200.01. BerVersV 2017 BerVersV § 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen (1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar 1. bis einschließlich Zeile ZE1300 a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, b) für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft; 2. bis einschließlich Zeile ZE0690 a) für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft, b) für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, c) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft. Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. (2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen. (+++ § 3 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++) BerVersV 2017 BerVersV § 4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar 1. bis einschließlich Zeile ZE1300 a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, b) für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts: aa) Unfallversicherung, bb) Haftpflichtversicherung, cc) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung, dd) Kraftfahrtversicherung, ee) Feuerversicherung, ff) Verbundene Hausratversicherung, gg) Verbundene Wohngebäudeversicherung, hh) Transportversicherung, ii) Luftfahrtversicherung, jj) Kredit- und Kautionsversicherung, kk) Rechtsschutzversicherung, ll) Beistandsleistungsversicherung, mm) Sonstige Sachversicherung, c) für folgende Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts: aa) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, bb) Sonstige Kraftfahrtversicherungen, cc) Cyberversicherungen Stand alone, d) für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, e) für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts, f) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft in der in Buchstabe c Doppelbuchstabe cc genannten Versicherungsart; 2. bis einschließlich Zeile ZE1300 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“; 3. bis einschließlich Zeile ZE0690 a) für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, b) für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, c) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, d) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer, e) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer, f) für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr. Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. (2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn 1. die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125 000 Euro betragen und 2. es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt. Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c und f. (3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 26 und 29 aufgeführt sind. (+++ § 4 Abs. 1 Satz 2: zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 +++) (+++ § 4 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 6 Satz 5 +++) (+++ § 4 Abs. 2 Satz 2: zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 +++) BerVersV 2017 BerVersV § 5 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in besonderen Fällen (1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300 aufzustellen. (2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300 aufzustellen. (+++ § 5 Abs. 1: zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++) BerVersV 2017 BerVersV § 6 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar 1. bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft; 2. bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft; 3. bis einschließlich Zeile ZE1300 für die Versicherungsart Cyberversicherung Stand alone und für die folgenden Versicherungszweige: a) Lebensversicherung, b) Unfallversicherung, c) Krankenversicherung, d) Haftpflichtversicherung, e) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung, f) Kraftfahrtversicherung, g) Feuerversicherung, h) Transportversicherung, i) Luftfahrtversicherung, j) Kredit- und Kautionsversicherung, k) Sonstige Sachversicherung; 4. bis einschließlich Zeile ZE1300 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung. Unter „Sonstige Sachversicherung“ sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige „Verbundene Hausratversicherung“ und „Verbundene Wohngebäudeversicherung“ auszuweisen. Unter „Sonstige Schadenversicherung“ sind auch die versicherungstechnischen Ergebnisse der Versicherungszweige „Rechtsschutzversicherung“ und „Beistandsleistungsversicherung“ auszuweisen. Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. BerVersV 2017 BerVersV § 7 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen (1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0690 1. für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft, 2. für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft, 3. jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft. (2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. (+++ § 7: zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++) BerVersV 2017 BerVersV § 8 Fristen für die Einreichung (1) Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. (2) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Bruttobeiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. Dies gilt nicht für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb der für Erstversicherungsunternehmen nach § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen. (3) Ergeben sich bis zur Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Bundesanstalt unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formulare F.100.01 und F.200.01 einzureichen. BerVersV 2017 BerVersV 010030 Abschnitt 3 Formgebundene Erläuterungen BerVersV 2017 BerVersV § 9 Allgemeine formgebundene Erläuterungen (1) Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: 1. Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Formular F.101.01, 2. Sicherungsvermögen und restliches Vermögen gemäß Formular F.103.01, 3. Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Formular F.201.01, 4. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten gemäß Formular F.202.01. (2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung erfolgt. (3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2. (4) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen und Sterbekassen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Formular F.203.01 zu erstellen. BerVersV 2017 BerVersV § 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: 1. Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Formulare F.110.01 bis F.113.01, 2. Bewegung des Bestands an Lebensversicherungen gemäß Formulare F.210.01 und F.211.01, 3. Zusammensetzung der gebuchten Bruttobeiträge gemäß Formular F.212.01, 4. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Formular F.213.01 bis F.219.01, 5. Liste der Abrechnungsverbände gemäß Formular F.030.01 und Liste der Teilkollektivgruppen gemäß Formular F.030.02. BerVersV 2017 BerVersV § 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: 1. Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Formular F.120.01, 2. Bewegung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und Angaben zur Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Formular F.121.01, 3. Bewegung des Bestands an Versorgungsberechtigten aus Pensionsversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen gemäß Formular F.220.01, 4. Bewegung des Bestands an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Formular F.221.01, 5. Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Formular F.222.01, 6. Angaben zum Auslandsgeschäft, gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Formular F.265.01, 7. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen bei Pensionskassen gemäß Formular F.271.01. BerVersV 2017 BerVersV § 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen (1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: 1. Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Formular F.130.01, 2. Bewegung des Bestands an Krankenversicherungen gemäß Formular F.230.01, 3. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Formulare F.231.01 bis F.238.01. (2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 3. BerVersV 2017 BerVersV § 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: 1. Bewegung des Bestands und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.240.01, 2. Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.242.01, 3. Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.243.01, 4. Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Formular F.246.01, 5. Angaben zum selbst abgeschlossenen Cyberversicherungsgeschäft gemäß Formular F.247.01. (2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 vorzulegen. Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3. BerVersV 2017 BerVersV § 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu den Beiträgen sowie zur Zusammensetzung und Abwicklung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.252.01 zu erstellen. BerVersV 2017 BerVersV § 15 Fristen für die Einreichung (1) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen: 1. die Formulare F.101.01, F.103.01, F.201.01 und F.202.01 von allen Versicherungsunternehmen, soweit sie zu erstellen sind, 2. die Formulare F.210.01 bis F.212.01 von den Lebensversicherungsunternehmen, 3. das Formular F.230.01 von den Krankenversicherungsunternehmen, 4. das Formular F.203.01 von den kleinen Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen und den Sterbekassen, 5. die Formulare F.240.01, F.242.01, F.243.01, F.246.01 und F.247.01 von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, 6. das Formular F.252.01 von den Rückversicherungsunternehmen. Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. (2) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen: 1. die Formulare F.110.01 bis F.113.01, F.213.01 bis F.219.01, F.030.01 und F.030.02 von den Lebensversicherungsunternehmen, 2. die Formulare F.120.01, F.121.01, F.220.01, F.221.01, F.222.01, F.265.01 von den Pensions- und Sterbekassen, 3. die Formulare F.130.01 und F.231.01 bis F.238.01 von den Krankenversicherungsunternehmen. (3) Das Formular F.271.01 gemäß § 11 Nummer 7 ist der Bundesanstalt von den Pensionskassen spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Die in § 17 Satz 2 genannten Pensionskassen müssen das Formular F.271.01 nur für die Geschäftsjahre einreichen, für die sie auch ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 17 einreichen. (4) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. BerVersV 2017 BerVersV 010040 Abschnitt 4 Sonstige Unterlagen BerVersV 2017 BerVersV § 16 Unterlagen aller Versicherungsunternehmen (1) Alle Versicherungsunternehmen haben der Bundesanstalt eine elektronische Fassung der folgenden Unterlagen einzureichen: 1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Bestätigungen und der nach § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigung des Treuhänders für das Sicherungsvermögen; 2. jeweils unverzüglich nach der Feststellung a) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus aa) den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs, bb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Absatz 2 des Aktiengesetzes, cc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder die oberste Vertretung gemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes einschließlich der nach § 172 Satz 2 und § 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes vorgeschriebenen Inhalte, b) den Bericht des Abschlussprüfers sowie die Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, c) den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes; 3. unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschluss entgegengenommen hat, a) den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Fassung, wie er der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde, b) den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß § 341i und § 341j des Handelsgesetzbuchs, c) den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs. Der Bestätigungsvermerk oder Vermerk nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Berichte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 Buchstabe c sind mit qualifizierter elektronischer Signatur des Abschlussprüfers einzureichen. (2) Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist handschriftlich zu unterzeichnen 1. vom Vorstand, 2. vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen und 3. vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat. Im Original des Geschäftsberichts ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs von dessen Mitgliedern handschriftlich zu unterzeichnen. Die handschriftliche Unterzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original unterzeichnet hat. (+++ § 16 Abs. 1 Nr. 2 u. 3: zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++) (+++ § 16 Abs. 2: zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++) BerVersV 2017 BerVersV § 17 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen Pensions- und Sterbekassen haben der Bundesanstalt spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, einzureichen. Bei Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, ist das Gutachten der Bundesanstalt mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres einzureichen. BerVersV 2017 BerVersV 010050 Abschnitt 5 Ausländische Versicherungsunternehmen BerVersV 2017 BerVersV § 18 Anzuwendende Vorschriften (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Erst- oder Rückversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die Bundesanstalt bedürfen, haben der Bundesanstalt für das Geschäft der Niederlassung einen internen Bericht gemäß § 1 Absatz 1 vorzulegen, der zusätzlich ergänzende Unterlagen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 umfasst. (2) Auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen finden § 5 Absatz 1, § 7 sowie § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung. Auf Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen findet § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung. (3) § 16 Absatz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass 1. der Bundesanstalt unverzüglich nach Beendigung der Prüfung durch den Abschlussprüfer, spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, folgende Unterlagen einzureichen sind: a) der Bericht des Abschlussprüfers, b) der endgültige Geschäftsbericht der Niederlassung; 2. bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die folgenden Beträge zu berücksichtigen sind: a) die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge bei allen in Betracht kommenden Posten, Unterposten und Angaben, soweit für das Geschäft der Niederlassung gesonderte Rückversicherungsverträge bestehen, b) die anteilig auf das Geschäft der Niederlassung entfallenden Rückversicherungs-Erträge und Rückversicherungs-Aufwendungen und in der Bilanz zumindest die anteiligen Rückversicherungs-Anteile an den versicherungstechnischen Rückstellungen, sofern die Rückversicherungsverträge von der Generaldirektion des ausländischen Versicherungsunternehmens für das gesamte Versicherungsgeschäft abgeschlossen worden sind. (4) Zusätzlich haben die ausländischen Versicherungsunternehmen der Bundesanstalt für das gesamte Versicherungsgeschäft einzureichen 1. spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres den im Sitzland veröffentlichten Geschäftsbericht, wobei mit Einwilligung der Bundesanstalt eine spätere Vorlage erfolgen kann, wenn die Einhaltung der Frist infolge von im Sitzland geltenden Bestimmungen nicht möglich ist, 2. spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres eine deutsche Übersetzung des im Sitzland veröffentlichten Geschäftsberichts, wobei § 4j Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden ist, sofern der Geschäftsbericht in englischer Sprache im Sitzland veröffentlicht wurde, 3. spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres den Bericht zur Erläuterung des Jahresabschlusses, der nach den Vorschriften des Sitzlandes der Versicherungsaufsichtsbehörde im Sitzland vorzulegen ist. (5) Die in § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungsunternehmen sind von der Einreichungspflicht nach Absatz 4 ausgenommen. BerVersV 2017 BerVersV 020 Kapitel 2 Interner vierteljährlicher Zwischenbericht BerVersV 2017 BerVersV § 19 Umfang der Berichterstattung (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. Die Berichterstattung erfolgt 1. gemäß Formular F.601.01 durch Lebensversicherungsunternehmen, 2. gemäß Formular F.602.01 durch Pensionskassen, 3. gemäß Formular F.603.01 durch Krankenversicherungsunternehmen und 4. gemäß Formular F.604.01 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen. (2) Für die Formulare F.601.01 bis F.604.01 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster. BerVersV 2017 BerVersV § 20 Frist für die Einreichung Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Bundesanstalt spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt. BerVersV 2017 BerVersV 030 Kapitel 3 Bestimmte kleinere Vereine BerVersV 2017 BerVersV § 21 Abgrenzungsmerkmale Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die folgenden Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, soweit es sich um kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen: 1. Pensionskassen, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 30 Millionen Euro nicht überstiegen haben, mit Ausnahme der Pensionskassen, die nicht regulierte Pensionskassen im Sinne von § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, sowie der Pensionskassen, die gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach § 7 einreichen, 2. Sterbekassen, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres zehn Millionen Euro nicht überstiegen haben, 3. Krankenversicherungsvereine, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben, 4. Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben. BerVersV 2017 BerVersV § 22 Anzuwendende Vorschriften (1) Für die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 1, 2, 8, 9 Absatz 1, 2 und 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 1 bis 3, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 2, § 17 sowie die §§ 23 bis 27. Dabei gilt die Maßgabe, dass 1. in den §§ 2 und 8 das Formular F.300.01 an die Stelle des Formulars F.200.01 tritt, 2. in § 12 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Formular F.330.01 an die Stelle des Formulars F.230.01 tritt und 3. in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 das Formular F.342.01 an die Stelle des Formulars F.242.01 tritt. (2) Schaden- und Unfallversicherungsvereine haben für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft zusätzlich gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.300.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0750 für den Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“ und für jeden Versicherungszweig, der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannt ist und 1. gebuchte Bruttobeiträge von mehr als 125 000 Euro aufweist oder 2. zu den drei beitragsmäßig größten Versicherungszweigen des Unternehmens zählt. § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. BerVersV 2017 BerVersV 040 Kapitel 4 Ausfüllen der Formulare und Einreichung BerVersV 2017 BerVersV § 23 Kennzahlen und Versicherungszweige (1) Die auf den Formularen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1. (2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verordnung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01 bis 29. Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen und die im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen jeweils gesonderte Versicherungszweige dar. Die Versicherungsarten und -unterarten der Versicherungszweige sind durch drei- und mehrstellige Kennzahlen gekennzeichnet. Die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige 09, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 21 und 23 sind als „Sonstige Sachversicherung“ unter der Kennzahl 28 zusammengefasst. Die Zusammenfassung aller von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige hat die Kennzahl 30. BerVersV 2017 BerVersV § 24 Anwendung der Formulare (1) Bei der Verwendung der Formulare sind die sich aus Anlage 2 Abschnitt A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten. (2) Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten. BerVersV 2017 BerVersV § 24a Elektronische Einreichung (1) Der interne jährliche Bericht nach § 1 und der interne vierteljährliche Bericht nach § 19 sind der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. (2) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben. (3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. BerVersV 2017 BerVersV § 24b Datenformate und Einreichungsvorgaben (1) Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen. (2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen. (3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite 1. die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate, 2. die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln. BerVersV 2017 BerVersV § 24c Zusammen einzureichende Formularteile (1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln. (2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. (3) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung haben 1. mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den quantitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln, 2. mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den qualitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung bleibt unberührt. (4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden. BerVersV 2017 BerVersV § 24d Korrekturmeldungen (1) Muss ein quantitativer Formularteil eines Formulars nach § 1 nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen. (2) Muss ein qualitativer Formularteil eines Formulars nach § 1 nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen. (3) Muss der quantitative Formularteil oder der qualitative Formularteil eines internen vierteljährlichen Zwischenberichts nach Übermittlung korrigiert werden, ist der zu korrigierende quantitative oder qualitative Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt in einer Meldedatei einzureichen. (4) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile, bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile. BerVersV 2017 BerVersV § 24e Zurückweisung von Daten (1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 24b entsprechen. (2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar. BerVersV 2017 BerVersV 050 Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten BerVersV 2017 BerVersV § 25 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter nach § 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 1 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. BerVersV 2017 BerVersV 060 Kapitel 6 Schlussvorschriften BerVersV 2017 BerVersV § 26 Ausnahme von der Berichtspflicht Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden. BerVersV 2017 BerVersV § 27 Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals anzuwenden 1. auf den internen jährlichen Bericht nach § 1 für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, und 2. auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht nach § 19 für das Berichtsvierteljahr, das nach dem 31. Dezember 2016 beginnt. (2) Auf den internen jährlichen Bericht für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht für Berichtsvierteljahre, die vor dem 1. Januar 2017 beginnen, ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden. (4) Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 enden, gilt § 13 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen nach § 13 Nummer 2 und 5 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung zu erstellen sind. Insoweit sind Anlage 1 sowie Anlage 2 Abschnitt A und Abschnitt C Nummer 3 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden. (5) Auf den internen jährlichen Bericht für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, und auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht für ein Berichtsvierteljahr, das vor dem 1. Januar 2025 begonnen hat, ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. BerVersV 2017 BerVersV Anlage 1 (zu § 23) Kennzahlen und Versicherungszweige (Fundstelle: BGBl. I 2017, 2866 - 2882 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt A Die Formen des Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen 1 } } } selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft – brutto 2 – in Rückdeckung gegeben 3 – netto 4 } } } in Rückdeckung übernommenes Versicherungsgeschäft – brutto 5 – in Rückdeckung gegeben 6 – netto 7 } } } gesamtes Versicherungsgeschäft – brutto 8 – in Rückdeckung gegeben 9 – netto Abschnitt B Die regionale Herkunft des Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen 01 Inländisches Versicherungsgeschäft (insgesamt) 21 Dänemark 22 Finnland 23 Island 24 Norwegen 25 Schweden 31 Griechenland 32 Italien 33 Portugal 34 Spanien 41 Belgien 42 Frankreich 43 Großbritannien 44 Irland 45 Liechtenstein 46 Luxemburg 47 Niederlande 48 Österreich 49 Schweiz 51 Polen 52 Slowakei 53 Tschechien 54 Ungarn 55 Estland 56 Lettland 57 Litauen 58 Slowenien 59 Malta 60 Zypern 61 Rumänien 62 Bulgarien 63 Kroatien 70 (weggefallen) 71 (weggefallen) 72 Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) 73 (weggefallen) 81 (weggefallen) 99 Ausländisches Versicherungsgeschäft (insgesamt) 00 Gesamtes Versicherungsgeschäft Abschnitt C Die Zusammenfassung von Versicherungsarten zu Versicherungszweigen (Vz) und die dafür zu setzenden Kennzahlen (Kz) Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer nach Anlage 1 zum VAG 01 Vz: Lebensversicherung 19; 20; 21; 22; 23; 24 01.1 Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird (ohne Zusatzversicherungen) 19; 20 01.1.1 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Todesfallcharakter (einschließlich vermögensbildender Lebensversicherung) 19; 20 01.1.2 Risikoversicherung 19 01.1.3 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter 19 01.1.4 Berufsunfähigkeits-Versicherung 19 01.1.5 Pflegerentenversicherung 19 01.1.6 übrige und nicht aufgegliederte Einzelversicherung (einschließlich der Heirats- und Geburtenversicherung), aber ohne Sonstige Lebensversicherung 19; 20 01.1.7 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG 19 01.1.8 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase 0 19 01.2 Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird (ohne Zusatzversicherungen) 19; 20 01.2.1 Kapitalversicherung mit überwiegendem Todesfallcharakter (ohne Kennzahlen 01.2.2 und 01.2.3) 19 01.2.2 Bausparrisikoversicherung 19 01.2.3 Restschuldversicherung 19 01.2.4 übrige und nicht aufgegliederte Kollektivversicherung (einschließlich der Heirats- und Geburtenversicherung), aber ohne Sonstige Lebensversicherung 19; 20 01.2.5 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG 19 01.2.6 Reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG 21 01.2.7 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase 0 19 01.3 Zusatzversicherung (zu Einzel- und Kollektivversicherungen) 19 01.3.1 Unfall-Zusatzversicherung 19 01.3.2 Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-Zusatzversicherung 19 01.3.3 Risiko- und Zeitrenten-Zusatzversicherung 19 01.3.4 Pflegerenten-Zusatzversicherung 19 01.3.5 Sonstige Zusatzversicherung 19 01.4 Sonstige Lebensversicherung 19; 20; 21; 22; 23; 24 01.4.1 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird 21 01.4.2 Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird 19; 20 01.4.3 Tontinengeschäfte 22 01.4.4 Kapitalisierungsgeschäfte 23 01.4.5 Lebensversicherung nach § 1 AltZertG, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird 21 01.4.6 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase 0 19 01.5 Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen 24 02 Vz: Krankenversicherung 2a, b 02.1 Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) 2b 02.1.1 Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), substitutiv 2b 02.1.2 Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2b 02.1.3 Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nach Art der Schadenversicherung 2b 02.2 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) 2b 02.2.1 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant), substitutiv 2b 02.2.2 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2b 02.2.3 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nach Art der Schadenversicherung 2b 02.3 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) 2b 02.3.1 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär), substitutiv 2b 02.3.2 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2b 02.3.3 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) nach Art der Schadenversicherung 2b 02.4 Einzel-Krankentagegeldversicherung 2a 02.4.1 Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5), substitutiv 2a 02.4.2 Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2a 02.4.3 Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5) nach Art der Schadenversicherung 2a 02.4.4 Lohnfortzahlungsversicherung 2a 02.4.5 Restschuldversicherung 2a 02.5 selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung 2a 02.5.1 selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung, substitutiv 2a 02.5.2 selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2a 02.5.3 selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a 02.6 sonstige selbständige Einzel-Teilversicherung 2a, b 02.6.1 selbständige Zahnbehandlungsversicherung, substitutiv 2b 02.6.2 selbständige Zahnbehandlungsversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2b 02.6.3 selbständige Zahnbehandlungsversicherung nach Art der Schadenversicherung 2b 02.6.4 Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung), substitutiv 2a, b 02.6.5 Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2a, b 02.6.6 Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung) nach Art der Schadenversicherung 2a, b 02.6.7 Reisekrankenversicherung (gegen festes Entgelt) 2b 02.6.8 sonstige Teilversicherung, substitutiv 2a, b 02.6.9 sonstige Teilversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2a, b 02.6.10 sonstige Teilversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a, b 02.7 Gruppen-Krankenversicherung (nach Einzel- und Sondertarifen) 2a, b 02.7.1 Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), substitutiv 2b 02.7.2 Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2b 02.7.3 Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nach Art der Schadenversicherung 2b 02.7.4 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant), substitutiv 2b 02.7.5 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2b 02.7.6 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nach Art der Schadenversicherung 2b 02.7.7 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär), substitutiv 2b 02.7.8 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2b 02.7.9 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär) nach Art der Schadenversicherung 2b 02.7.10 Gruppen-Krankentagegeldversicherung, substitutiv 2a 02.7.11 Gruppen-Krankentagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2a 02.7.12 Gruppen-Krankentagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a 02.7.13 selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung, substitutiv 2a 02.7.14 selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2a 02.7.15 selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a 02.7.16 sonstige selbständige Gruppenteilversicherung, substitutiv 2a, b 02.7.17 sonstige selbständige Gruppenteilversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2a, b 02.7.18 sonstige selbständige Gruppenteilversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a, b 02.7.19 Gruppen-Pflegepflichtversicherung 2b 02.7.20 freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung, substitutiv 2b 02.7.21 freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2b 02.7.22 freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung nach Art der Schadenversicherung 2b 02.7.23 freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung, substitutiv 2a 02.7.24 freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2a 02.7.25 freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a 02.8 Pflegekrankenversicherung 2a, b 02.8.1 Pflegepflichtversicherung 2b 02.8.2 freiwillige Pflegekostenversicherung, substitutiv 2b 02.8.3 freiwillige Pflegekostenversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2b 02.8.4 freiwillige Pflegekostenversicherung nach Art der Schadenversicherung 2b 02.8.5 freiwillige Pflegetagegeldversicherung, substitutiv 2a 02.8.6 freiwillige Pflegetagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2a 02.8.7 freiwillige Pflegetagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a 02.9 übrige und nicht aufgegliederte Krankenversicherung (einschließlich der Beihilfeablöseversicherung) 2a, b 03 Vz: Unfallversicherung 1 03.1 Einzelunfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr 1a, b, c, d 03.1.01 Unfallvollversicherung (ohne Kennzahlen 03.1.02 und 03.1.03) 1a, b, c 03.1.02 Volks-Unfallvollversicherung 1a, b, c 03.1.03 Unfallvollversicherung aus der FUSt-Versicherung 1a, b, c 03.1.04 Versicherung gegen außerberufliche Unfälle 1a, b, c 03.1.05 Reiseunfallversicherung 1a, b, c 03.1.06 Sportunfallversicherung 1a, b, c 03.1.07 Luftfahrtunfallversicherung 1d 03.1.08 lebenslängliche Verkehrsmittelunfallversicherung 1a, b, c 03.1.09 Sportbootinsassenunfallversicherung 1d 03.1.99 übrige und nicht aufgegliederte Einzelunfallversicherung 1a, b, c, d 03.3 Gruppen-Unfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr 1a, b, c 03.3.1 Gruppen-Unfallvollversicherung 1a, b, c 03.3.3 Gruppen-Unfallteilversicherung 1a, b, c 03.4 Probandenversicherung 1b 03.5 Kraftfahrtunfallversicherung (einschließlich der namentlichen Kraftfahrtunfallversicherung) 1d 03.8 Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr 1a 03.8.1 Einzel-Unfallversicherung 1a 03.8.2 Gruppen-Unfallversicherung 1a 03.9 übrige und nicht aufgegliederte Allgemeine Unfallversicherung 1 04 Vz: Haftpflichtversicherung 10b, c; 12; 13 04.1 Privathaftpflichtversicherung (einschließlich Sportboot- und Hundehalter-Haftpflichtversicherung) 13 04.2 Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 13 04.2.1 Industrie- und Handelsbetriebe 13 04.2.2 Baugewerbe (einschließlich Architekten und Bauingenieure) 13 4.2.3 sonstige Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 13 04.3 Umwelt-Haftpflichtversicherung 13 04.3.1 Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung 13 04.3.2 Umwelthaftpflicht-Modell 13 04.4 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 13 04.5 Verkehrshaftungsversicherung (einschließlich der Speditions- und Rollfuhrversicherung) 10b 04.6 Strahlen- und Atomanlagen-Haftpflichtversicherung 13 04.6.1 Strahlen-Haftpflichtversicherung 13 04.6.2 Atomanlagen-Haftpflichtversicherung 13 04.7 Feuerhaftungsversicherung 13 04.8 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung (ohne Kollisionshaftpflichtrisiko) sowie Haftpflichtversicherung für nicht versicherungspflichtige Landfahrzeuge) 1 10c; 12; 13 04.8.1 Haftpflichtversicherung für nicht versicherungspflichtige Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb 10c 04.8.2 Haftpflichtversicherung für nicht versicherungspflichtige Landfahrzeuge ohne eigenen Antrieb 13 04.8.3 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung (ohne Kollisionshaftpflichtrisiko) 12 04.9 übrige und nicht aufgegliederte Haftpflichtversicherung 10b, c; 12; 13 04.9.01 Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 13 04.9.02 Kraftfahrzeug-Parkplatzversicherung 13 04.9.03 Kühlgüterhaftpflichtversicherung 13 04.9.99 sonstige Haftpflichtversicherung 10b, c; 12; 13 05 Vz: Kraftfahrtversicherung 3; 10a 05.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 10a 05.2 Fahrzeugvollversicherung 2 3a, b 05.3 Fahrzeugteilversicherung 2 3a, b 05.5 Sonstige Kraftfahrtversicherung (05.2 und 05.3 insgesamt) 05.9 übrige und nicht aufgegliederte Kraftfahrtversicherung 3; 10a 06 Vz: Luftfahrtversicherung (einschließlich der Raumfahrtversicherung) 5 06.3 Luftfahrzeug-Kaskoversicherung 5 06.5 Raumfahrzeug-Kaskoversicherung 5 06.5.1 Pre-Launch-Versicherung 5 06.5.2 Launch-Versicherung 5 06.5.3 In-Orbit-Versicherung 5 06.9 übrige und nicht aufgegliederte Luftfahrtversicherung (einschließlich der Raumfahrtversicherung) 5 07 Vz: Rechtsschutzversicherung 17 07.1 Rechtsschutzversicherung nach ARB 17 07.1.1 Verkehrs-Rechtsschutzversicherung 17 07.1.2 Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung 17 07.1.3 Fahrer-Rechtsschutzversicherung 17 07.1.4 Rechtsschutzversicherung für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige 17 07.1.5 Familien-Rechtsschutzversicherung 17 07.1.6 Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung 17 07.1.7 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung 17 07.1.8 Rechtsschutzversicherung für Vereine 17 07.1.9 Rechtsschutzversicherung für Grundstückseigentum und Miete 17 07.2 Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung für Aufsichtsräte, Beiräte, Vorstände (VRB) 17 07.3 Rechtsschutzversicherung für die Träger öffentlicher Aufgaben (ÖRB) 17 07.5 Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung mit Auslands-Zivilrechtsschutzversicherung 17 07.6 Spezial-Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmen 17 07.9 übrige und nicht aufgegliederte Rechtsschutzversicherung 17 08 Vz: Feuerversicherung 8a, b, d; 9 08.1 Feuer-Industrie-Versicherung 8a, b, d; 9 08.2 landwirtschaftliche Feuerversicherung 8a, b, d; 9 08.3 sonstige Feuerversicherung (einschließlich der Waldbrandversicherung) 8a, b, d; 9 09 Vz: Einbruchdiebstahl und Raub(ED)-Versicherung 9 10 Vz: Leitungswasser (Lw)-Versicherung 9 11 Vz: Glasversicherung 9 12 Vz: Sturmversicherung 8c, d, f 12.1 Sturmversicherung 8c 12.3 Gärtnerei-Sturmversicherung 8c, d 12.4 Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken 8c, d, f 13 Vz: Verbundene Hausratversicherung 3 8a, b, c, d, f; 9; 16h 13.1 Verbundene Hausratversicherung ohne Einschluss weiterer Elementarschäden 8a, b, c; 9 13.2 Verbundene Hausratversicherung unter Einschluss weiterer Elementarschäden 8a, b, c, d, f; 9; 16h 14 Vz: Verbundene Wohngebäudeversicherung 4 8a, b, c, d, f; 9; 16h 14.1 Verbundene Wohngebäudeversicherung ohne Einschluss weiterer Elementarschäden 8a, b, c; 9; 16h 14.2 Verbundene Wohngebäudeversicherung unter Einschluss weiterer Elementarschäden 8a, b, c, d, f; 9 15 Vz: Hagelversicherung 9 16 Vz: Tierversicherung 8a, b, d; 9; 16f, g, j 16.1 langfristige Tierlebensversicherung 8a, b, d; 9 16.1.1 Pferdelebensversicherung 8a, b, d; 9 16.1.2 Rindviehlebensversicherung 8a, b, d; 9 16.1.3 Schweinelebensversicherung 9 16.1.4 Geflügellebensversicherung 9 16.1.6 Hundelebensversicherung 8a, d; 9 16.1.9 übrige langfristige Tierlebensversicherung 8a, b, d; 9 16.2 kurzfristige Tierversicherung 8d; 9; 16g 16.2.1 Trächtigkeits-, Leibesfrucht- und Fohlenversicherung 9 16.2.2 Weidetierversicherung 8d; 9 16.2.3 Mastviehversicherung 9 16.2.4 Schlachttierversicherung (einschließlich Schlachtwertversicherung) 9; 16g 16.2.5 Operations-, Kastrationsversicherung 9 16.2.9 übrige kurzfristige Tierversicherung 8d; 9; 16g 16.9 übrige und nicht aufgegliederte Tierversicherung 8a, b, d; 9; 16f, g, j 17 Vz: Technische Versicherungen 8; 9 17.1 Maschinenversicherung (einschließlich der Baugeräteversicherung) 8a, b, c, d, f; 9 17.2 Elektronikversicherung 8a, b, c, d, f; 9 17.4 Montageversicherung 8a, b, c, d, f; 9 17.6 Bauleistungsversicherung 8a, b, c, d, f; 9 17.9 übrige und nicht aufgegliederte technische Versicherung 8; 9 17.9.1 übrige technische Sachschadenversicherungen 9 17.9.1.1 Reparaturkostenversicherung von Kraftwagen 9 17.9.1.2 Reparaturkostenversicherung von Fernseh- und Videogeräten 9 17.9.1.3 Reparaturkostenversicherung von Haushaltsgeräten 9 17.9.1.4 Garantieverlängerungsversicherung von technischen Geräten 9 17.9.9 sonstige technische Versicherungen 8; 9 18 Vz: Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9 18.1 Allgemeine Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9 18.2 Juwelierwaren-Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9 18.3 Rauchwaren-Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9 18.4 Textilveredelungs-Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9 18.5 Wäscheschutz-Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9 18.9 übrige und nicht aufgegliederte Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9 19 Vz: Transportversicherung 4; 6; 7 19.1 Kaskoversicherung 4; 6 19.1.1 Seeschifffahrts-Kaskoversicherung 5 6c 19.1.2 Binnensee- und Flussschifffahrts-Kaskoversicherung 5 6a, b 19.1.5 Schienenfahrzeug-Kaskoversicherung 4 19.1.6 Sportboot-Kaskoversicherung 6 19.1.7 Baurisikoversicherung 6 19.1.9 übrige Kaskoversicheru

    Der Text wird in der amtlichen Quelle fortgesetzt.

    Verwandte Leitfäden, FAQ und Vertragsvorlagen