LEGALDIGMLEGALDIGM
    ← Deutschland
    Beta
    DE-BEGSCHLGART5V_2

    DE-BEGSCHLGART5V_2 — Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

    Beta. Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die amtliche Quelle für den geltenden Text.

    BEGSchlGArt5V 2 1984-06-27 BGBl I 1984, 801 Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 1. 7.1984 +++) BEGSchlGArt5V 2 Eingangsformel Auf Grund des Artikels V Nr. 1 Abs. 13 Satz 2 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: BEGSchlGArt5V 2 § 1 (1) Berechtigte, denen ein dreifacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe c des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 1.750 Deutsche Mark. (2) Berechtigte, denen ein vierfacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe d des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 2.400 Deutsche Mark. BEGSchlGArt5V 2 § 2 Die Vorschriften des Artikels V Nr. 2 bis 5 des BEG-Schlußgesetzes finden Anwendung. BEGSchlGArt5V 2 § 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des BEG-Schlußgesetzes auch im Land Berlin. BEGSchlGArt5V 2 § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    Verwandte Leitfäden, FAQ und Vertragsvorlagen