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DE-BEGSCHLGART5V_2
DE-BEGSCHLGART5V_2 — Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
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BEGSchlGArt5V 2 1984-06-27 BGBl I 1984, 801 Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Bundesentschädigungsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1984 +++)
BEGSchlGArt5V 2
Eingangsformel
Auf Grund des Artikels V Nr. 1 Abs. 13 Satz 2 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
BEGSchlGArt5V 2
§ 1
(1) Berechtigte, denen ein dreifacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe c des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 1.750 Deutsche Mark.
(2) Berechtigte, denen ein vierfacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe d des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 2.400 Deutsche Mark.
BEGSchlGArt5V 2
§ 2
Die Vorschriften des Artikels V Nr. 2 bis 5 des BEG-Schlußgesetzes finden Anwendung.
BEGSchlGArt5V 2
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des BEG-Schlußgesetzes auch im Land Berlin.
BEGSchlGArt5V 2
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
