LEGALDIGMLEGALDIGM
    ← Deutschland
    Beta
    DE-BEBEAMTANO_1999

    DE-BEBEAMTANO_1999 — Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens

    Beta. Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die amtliche Quelle für den geltenden Text.

    BEBeamtAnO 1999 1999-03-18 BGBl I 1999, 943 Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens (+++ Textnachweis ab: 1. 4.1999 +++) BEBeamtAnO 1999 Eingangsformel Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, ordne ich an: BEBeamtAnO 1999 I. Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb ihres Geschäftsbereiches die nachstehenden Behörden berufen: - Dienststelle Berlin, - Dienststelle Essen, - Dienststelle Frankfurt (Main), - Dienststelle Hannover, - Dienststelle Karlsruhe, - Dienststelle Köln, - Dienststelle München, - Dienststelle Nürnberg des Bundeseisenbahnvermögens. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht. Ich behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor. BEBeamtAnO 1999 II. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft. BEBeamtAnO 1999 Schlußformel Bundeseisenbahnvermögen Der Präsident

    Verwandte Leitfäden, FAQ und Vertragsvorlagen