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DE-BEBEAMTANO_1999
DE-BEBEAMTANO_1999 — Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens
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BEBeamtAnO 1999 1999-03-18 BGBl I 1999, 943 Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.1999 +++)
BEBeamtAnO 1999
Eingangsformel
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, ordne ich an:
BEBeamtAnO 1999
I.
Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb ihres Geschäftsbereiches die nachstehenden Behörden berufen:
- Dienststelle Berlin,
- Dienststelle Essen,
- Dienststelle Frankfurt (Main),
- Dienststelle Hannover,
- Dienststelle Karlsruhe,
- Dienststelle Köln,
- Dienststelle München,
- Dienststelle Nürnberg
des Bundeseisenbahnvermögens. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht. Ich behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.
BEBeamtAnO 1999
II.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft.
BEBeamtAnO 1999
Schlußformel
Bundeseisenbahnvermögen Der Präsident
