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    DE-BEAMTHAFTBELBEK

    DE-BEAMTHAFTBELBEK — Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien

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    BeamtHaftBELBek 1959-02-27 BGBl I 1959, 88 Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) BeamtHaftBELBek (XXXX) Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Belgien die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Der Bundesminister der Justiz

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