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    DE-BEAMT_BESR_NDG_5

    DE-BEAMT_BESR_NDG_5 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften

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    Beamt/BesRÄndG 5 1968-07-19 BGBl I 1968, 848 Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften Stand Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 15 G v. 5.2.2009 I 160 (+++ Textnachweis ab: 1.4.1967 +++) Beamt/BesRÄndG 5 010 Erster Abschnitt Regelung des Zusammentreffens von deutschen Dienst- und Versorgungsbezügen mit einer Versorgung aus der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Beamt/BesRÄndG 5 010010 Art I bis Art IX Beamt/BesRÄndG 5 010100 Art X Übergangsvorschriften (1) Bei der Anwendung des § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie des § 55b Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleibt die Zeit, die ein Beamter, Soldat oder Versorgungsempfänger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht. (2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 55b Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben. (3) Hat ein Beamter, Soldat oder Versorgungsempfänger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, finden Absatz 1 sowie § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 55b Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung. Der Lauf der in § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 55b Abs. 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes enthaltenen Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Beamt/BesRÄndG 5 010110 Art XI Beamt/BesRÄndG 5 010110 Art XI § 1 - Beamt/BesRÄndG 5 010110 Art XI § 2 (weggefallen) Beamt/BesRÄndG 5 020 Zweiter Abschnitt Witwerversorgung Beamt/BesRÄndG 5 020120 Art XII bis Art XV Beamt/BesRÄndG 5 020160 Art XVI (weggefallen) Beamt/BesRÄndG 5 030 Dritter Abschnitt Sonstige Änderungen des Beamtenrechts Beamt/BesRÄndG 5 030170 Art XVII u. Art XVIII Beamt/BesRÄndG 5 040 Vierter Abschnitt Schlußvorschriften Beamt/BesRÄndG 5 040190 Art XIX (weggefallen) Beamt/BesRÄndG 5 040200 Art XX Es treten in Kraft: a) Der Erste Abschnitt am 1. Juli 1968; b) der Zweite Abschnitt mit Wirkung vom 1. April 1967; c) die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes.

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