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    DE-BBVANPG_98

    DE-BBVANPG_98 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998

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    BBVAnpG 98 BBVAnpG 98 1998-08-06 BGBl I 1998, 2026 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998 Stand Zuletzt geändert durch Art. 63 G v. 19.2.2006 I 334 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1998 +++) BBVAnpG 98 Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: BBVAnpG 98 010 Teil 1 Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen BBVAnpG 98 Art 1 (weggefallen) - BBVAnpG 98 Art 2 Sonstige Bezüge (1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) Der Strukturausgleich nach Artikel 1 § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) und der Zuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach Artikel 5 § 1 Abs. 1 oder Artikel 6 § 1 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) oder entsprechendem Landesrecht nehmen mit Wirkung vom 31. Dezember 1997 an allgemeinen Erhöhungen der Bezüge nicht mehr teil. BBVAnpG 98 Art 3 - BBVAnpG 98 Art 4 Berechnungs- und Anpassungsvorschriften (1) Bei der Berechnung der Erhöhungen nach den Artikeln 1 und 2 sowie den Berechnungen nach Artikel 3 sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; abweichend davon sind die Beträge der Stufe 1 des Familienzuschlages oder der diesem Bezügebestandteil entsprechende Betrag auf den nächsten Pfennig zu erhöhen, soweit der ermittelte Betrag nicht durch zwei teilbar ist. Abweichend von Satz 1 sind bei den Erhöhungen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 sich ergebende Bruchteile einer Deutschen Mark entsprechend auf volle Deutsche Mark auf- oder abzurunden. (2) Das Bundesministerium des Innern macht die sich nach Artikel 1, Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 und Artikel 2 Abs. 2 ergebenden Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. BBVAnpG 98 020 Teil 2 Änderung sonstiger Vorschriften BBVAnpG 98 (XXXX) Art 5 bis Art 11 (weggefallen) - BBVAnpG 98 030 Teil 3 Übergangs- und Schlußvorschriften BBVAnpG 98 Art 12 Neubekanntmachungserlaubnisse Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes sowie den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. BBVAnpG 98 Art 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikeln 3 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. BBVAnpG 98 Art 14 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. (2) (weggefallen) (3) Abweichend von Absatz 2 tritt die Regelung über den Wegfall der Erwerbsbeschränkung schwerbehinderter Richter im Antragsruhestand in Artikel 7 Nr. 1 am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist.

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