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    DE-BBFESTV_2025

    DE-BBFESTV_2025 — Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2025

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    BBFestV 2025 BBFestV 2025 2025-07-15 BGBl. I 2025, Nr. 160 Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2025 Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2025 (+++ Textnachweis ab: 19.7.2025 +++) BBFestV 2025 Eingangsformel Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist: BBFestV 2025 § 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2025 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2026 festgelegt wird, beträgt 1. 5,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 2. 7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 3. 4,5 Prozentpunkte für Berlin, 4. 7,0 Prozentpunkte für Brandenburg, 5. 8,5 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen, 6. 9,9 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 7. 6,6 Prozentpunkte für Hessen, 8. 9,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 9. 11,5 Prozentpunkte für Niedersachsen, 10. 9,3 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 11. 6,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 12. 7,5 Prozentpunkte für das Saarland, 13. 11,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 14. 8,1 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 15. 8,7 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 16. 10,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. BBFestV 2025 § 2 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2025 1. 72,5 Prozent für Baden-Württemberg, 2. 70,6 Prozent für den Freistaat Bayern, 3. 67,3 Prozent für Berlin, 4. 69,8 Prozent für Brandenburg, 5. 71,3 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen, 6. 72,7 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 7. 69,4 Prozent für Hessen, 8. 72,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 9. 74,3 Prozent für Niedersachsen, 10. 72,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 11. 79,4 Prozent für Rheinland-Pfalz, 12. 70,3 Prozent für das Saarland, 13. 74,1 Prozent für den Freistaat Sachsen, 14. 70,9 Prozent für Sachsen-Anhalt, 15. 71,5 Prozent für Schleswig-Holstein und 16. 73,3 Prozent für den Freistaat Thüringen. (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2026 1. 72,5 Prozent für Baden-Württemberg, 2. 70,6 Prozent für den Freistaat Bayern, 3. 67,3 Prozent für Berlin, 4. 69,8 Prozent für Brandenburg, 5. 71,3 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen, 6. 72,7 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 7. 69,4 Prozent für Hessen, 8. 72,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 9. 74,3 Prozent für Niedersachsen, 10. 72,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 11. 79,4 Prozent für Rheinland-Pfalz, 12. 70,3 Prozent für das Saarland, 13. 74,1 Prozent für den Freistaat Sachsen, 14. 70,9 Prozent für Sachsen-Anhalt, 15. 71,5 Prozent für Schleswig-Holstein und 16. 73,3 Prozent für den Freistaat Thüringen. BBFestV 2025 § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. BBFestV 2025 Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.

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