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    DE-BAHNVORSCHRANWG

    DE-BAHNVORSCHRANWG — Gesetz betreffend die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten

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    BahnVorschrAnwG 1934-09-26 RGBl II 1934, 811 Gesetz betreffend die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) BahnVorschrAnwG Eingangsformel Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird. BahnVorschrAnwG Einziger Paragraph (1) Erstreckt sich ein Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs über das Gebiet mehrerer Länder und unterliegt es in mindestens einem dieser Länder Vorschriften über die Behandlung der einem Bahnunternehmen gewidmeten Grundstücke und sonstiger Vermögensgegenstände als Einheit (Bahneinheit), so können die beteiligten Landesregierungen im gegenseitigen Einvernehmen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Vorschriften eines Landes für das ganze Unternehmen gelten. (2) Ist ein solches Unternehmen nicht in allen berührten Ländern Vorschriften über Bahneinheiten unterworfen, so können die beteiligten Landesregierungen im gegenseitigen Einvernehmen durch Rechtsverordnung auch bestimmen, daß das ganze Unternehmen Vorschriften über Bahneinheiten nicht untersteht. (3) Die Ermächtigungen der Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf alle zu ihrer Durchführung notwendigen Maßnahmen. Abs. 1 u. 2: IdF d. § 9 Abs. 5 G v. 29.3.1951 I 225; gelten in Berlin in der hier nicht wiedergegebenen ursprünglichen Fassung (§ 3 Abs. 2 G v. 10.7.1958 114-2)

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