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    DE-AVAVGDV_22

    DE-AVAVGDV_22 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)

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    AVAVGDV 22 1967-05-11 BGBl I 1967, 531 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) Stand Geändert durch Art. 55a G v. 24.12.2003 I 2954 Überschrift: AVAVG aufgeh. durch § 249 Nr. 1 AFG; 22. DV weiter in Kraft gem. § 242 Abs. 3 AFG; weiterhin in Kraft gem. u. nach Maßgabe d. Art. 81 G 860-3/1 v. 24.3.1997 I 594 (AFRG) (+++ Textnachweis ab: 20.5.1967 +++) AVAVGDV 22 Eingangsformel Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Siebente Änderungsgesetz zum AVAVG vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 266), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: AVAVGDV 22 § 1 Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken 1. bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen, 2. bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung, 3. bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika, 4. bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen. AVAVGDV 22 § 2 Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen. AVAVGDV 22 § 3 (weggefallen) AVAVGDV 22 § 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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