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DE-AUSLZUSCHLV_2025
DE-AUSLZUSCHLV_2025 — Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen
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AuslZuschlV 2025 AuslZuschlV 2025-06-17 BGBl. I 2025, Nr. 145 Auslandszuschlagsverordnung Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen Stand Geändert durch Art. 1 V v. 8.6.2026 I Nr. 171 Sonst Ersetzt V 2032-1-37 v. 17.8.2010 I 1177, 1244 (AuslZuschlV 2010)
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2025 +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. 17.6.2025 I Nr. 145 vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 1.7.2025 in Kraft.
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Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Auslandszuschlag
§ 1 Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen § 2 Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung § 3 Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen § 4 Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland § 5 Erhöhung der Zuschläge § 6 Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde § 7 Höchstbetrag
Abschnitt 2
Erhöhter Auslandszuschlag
Unterabschnitt 1
Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes
§ 8 Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland § 9 Maßgebliche Dienstbezüge
Unterabschnitt 2
Erhöhter Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen
§ 10 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete § 11 Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten § 12 Nachweis und Anzeigepflicht § 13 Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis § 14 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen § 15 Begriff des Nettoerwerbseinkommens § 16 Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person § 17 Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 18 Übergangsregelungen Anlage 1 Anlage 2
AuslZuschlV 2025 AuslZuschlV 010 Abschnitt 1 Auslandszuschlag
AuslZuschlV 2025 AuslZuschlV
§ 1
Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen
(1) Befindet sich an einem Dienstort eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, so wird dem Dienstort eine Zonenstufe nach Anlage 1 zugeteilt.
(2) Ist ein Dienstort nicht in Anlage 1 aufgeführt, so wird der Dienstort einer Zonenstufe nach Anlage 2 zugeteilt.
(3) Ist ein Dienstort weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 aufgeführt, so richtet sich die Zuteilung des Dienstortes zu einer Zonenstufe nach der Zonenstufe der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Weichen die Lebensverhältnisse am Dienstort erheblich von denen am Ort der Auslandsvertretung ab, so kann die oberste Dienstbehörde die Zonenstufe abweichend von Satz 1 anhand eines Ortes mit vergleichbaren Lebensverhältnissen zuteilen, dessen Zonenstufe nach den Grundsätzen des § 53 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelt wurde.
(4) Die Grundgehaltsspannen der Anlage VI Tabelle VI.1 des Bundesbesoldungsgesetzes umfassen auch die Amtszulagen.
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§ 2
Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung
In Fällen des § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten zugrunde gelegt.
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§ 3
Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen
(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag bis zu 715 Euro gezahlt werden.
(2) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden: 1. bis zu 500 Euro, wenn am Dienstort Belastungen auftreten, insbesondere aufgrund von a) Knappheit von Gütern der Grundversorgung, b) außergewöhnlichen Umweltbelastungen oder c) einer hohen Rate an Gewaltdelikten; 2. bis zu 800 Euro, wenn am Dienstort eine abstrakte Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht, insbesondere aufgrund von a) Auswirkungen von bewaffneten Konflikten, b) politisch motivierten Gewalttaten oder c) schwerwiegender Beeinträchtigung des Bestands oder der Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen einschließlich der Daseinsvorsorge; 3. bis zu 1 000 Euro, wenn am Dienstort eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, insbesondere aufgrund von a) bewaffneten Konflikten, b) Katastrophen oder c) Epidemien.
(3) Der monatliche Zuschlag wird pauschal um einen Anteil gekürzt, der dem Umfang der am jeweiligen Dienstort typischerweise vorkommenden Abwesenheiten entspricht. Der Kürzung wird insbesondere der für jeden vollen Monat zustehende Erholungs- und Zusatzurlaub zugrunde gelegt.
(4) Während einer Abwesenheit vom Dienstort von mehr als zwei Wochen wird der Zuschlag nicht gezahlt. Dies gilt nicht für Abwesenheiten wegen Erholungs- und Zusatzurlaubs oder aus sonstigen Gründen, die der pauschalen Kürzung nach Absatz 3 zugrunde gelegt wurden.
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§ 4
Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland
(1) Kann ein Dienstposten im Ausland wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden, so kann für die Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung des Dienstpostens zusätzlich zum Auslandszuschlag ein monatlicher Zuschlag von bis zu 715 Euro festgesetzt werden.
(2) Der Zuschlag wird so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens jedoch für vier Jahre.
(3) Der Zuschlag wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.
(4) Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren.
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§ 5
Erhöhung der Zuschläge
Ein Zuschlag nach § 3 erhöht sich für jede Person, die nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist, um 10 Prozent, sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält.
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§ 6
Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde
Eine oberste Dienstbehörde kann einen Zuschlag nach § 3 übernehmen, den eine andere oberste Dienstbehörde festgesetzt hat. Ein Einvernehmen nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei der Übernahme nicht herzustellen.
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§ 7
Höchstbetrag
Die Beträge nach den §§ 3 bis 5 können bis zum gesetzlichen Höchstbetrag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes nebeneinander gewährt werden und unterliegen dem Kaufkraftausgleich (§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes).
AuslZuschlV 2025 AuslZuschlV 020 Abschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag
AuslZuschlV 2025 AuslZuschlV 020010 Unterabschnitt 1 Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes
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§ 8
Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland
Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abgelaufen ist.
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§ 9
Maßgebliche Dienstbezüge
Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind: 1. das Grundgehalt, 2. Familienzuschlag bis zur Stufe 1, 3. Amts- und Stellenzulagen sowie 4. der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.
AuslZuschlV 2025 AuslZuschlV 020020 Unterabschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen
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§ 10
Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete
(1) Einen erhöhten Auslandszuschlag erhalten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3: 1. verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, und 2. verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, wenn sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland soldatische Tätigkeiten wahrnehmen oder unmittelbar unterstützen.
(2) Der Auslandszuschlag erhöht sich bis zu einer Höhe von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, um den Betrag, der für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet wird (Erhöhungsbetrag).
(3) Der Erhöhungsbetrag wird gewährt, 1. wenn die Ehegattin oder der Ehegatte a) nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist oder b) einen Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat, und 2. bis die Ehegattin oder der Ehegatte die Regelaltersgrenze nach § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmen die Eheleute, wer von ihnen den Erhöhungsbetrag erhält.
(+++ § 10 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 2 +++)
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§ 11
Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten
Als Verwendung für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten nach § 10 Absatz 2 gelten: 1. die freiwillige Einzahlung des Erhöhungsbetrags a) in die gesetzliche Rentenversicherung, b) in die landwirtschaftliche Alterskasse oder c) in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, 2. die Zahlung des Versorgungszuschlags, 3. der Beitrag für einen Vertrag, der auf eine kapitalgedeckte Altersvorsorge gerichtet und nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert worden ist oder 4. der Beitrag für die Fortsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Eine Aufteilung des Erhöhungsbetrags auf bis zu zwei Verwendungsarten ist zulässig.
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 1 +++)
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§ 12
Nachweis und Anzeigepflicht
(1) Die Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 kann durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung nachgewiesen werden, die von der Ehegattin oder dem Ehegatten zu bestätigen ist.
(2) Belege über die Verwendung sind bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Empfängerinnen und Empfänger des Auslandszuschlags aufzubewahren und der Bezügestelle auf Verlangen vorzulegen. Die Bezügestelle führt Belegprüfungen stichprobenartig sowie bei Verdacht auf falsche Angaben durch.
(3) Die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags hat der Bezügestelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn eine Verwendung verringert, unterbrochen oder eingestellt wird.
(+++ § 12 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 13 Abs. 1 +++)
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§ 13
Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis
(1) Hat die Ehegattin oder der Ehegatte das 50. Lebensjahr am 1. Januar 2020 vollendet, so gelten als Verwendung zum Aufbau ihrer oder seiner eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 auch Anlagemöglichkeiten, die nicht in § 11 genannt sind. § 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Besitzt die Ehegattin oder der Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so wird der Auslandszuschlag abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland erhöht, wenn anstelle des Nachweises der Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 1. die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung bestätigt, dass die Ehegattin oder der Ehegatte darüber informiert ist, dass a) der Erhöhungsbetrag gezahlt wird und b) der Zweck des Erhöhungsbetrags der Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten ist, und 2. die Ehegattin oder der Ehegatte die dienstliche Erklärung nach Nummer 1 bestätigt. Als Dienstbezüge im Ausland gelten die Dienstbezüge nach § 9 zuzüglich des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(+++ § 13 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 2 +++)
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§ 14
Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhten Auslandszuschlag, wenn 1. der Empfängerin oder dem Empfänger kein erhöhter Auslandszuschlag nach § 10 zusteht und 2. eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung der Aufgaben der Auslandsvertretung oder an den Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers mitwirkt.
(2) § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
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§ 15
Begriff des Nettoerwerbseinkommens
Das Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der nach Abzug der zu entrichtenden Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus: 1. Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes), 2. Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes), 3. selbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und 4. nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).
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§ 16
Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person
(1) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte oder eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person in dem Zeitraum, für den ein erhöhter Auslandszuschlag nach diesem Unterabschnitt gewährt wird, erwerbstätig, so wird das in diesem Zeitraum erzielte Nettoerwerbseinkommen nach Maßgabe des Absatzes 3 auf den Erhöhungsbetrag angerechnet. Eine Anrechnung findet nur statt, soweit das monatliche Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum das Zweifache der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt.
(2) Einkünfte, die ausschließlich durch Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags ausgeübt wurden, bleiben bei der Anrechnung unberücksichtigt.
(3) Die Hälfte des nach § 53 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes individuell maximal zustehenden erhöhten Auslandszuschlags ist anrechnungsfrei. Auf die andere Hälfte wird das nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Nettoerwerbseinkommen angerechnet. Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen getrennt nach Dienstorten betrachtet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Betrag höher als der von der Ehegattin oder dem Ehegatten für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge verwendete Betrag, so wird maximal der für die Altersvorsorge verwendete Betrag gewährt.
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§ 17
Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person
(1) Der erhöhte Auslandszuschlag wird vorläufig auf Basis einer schriftlichen oder elektronischen dienstlichen Erklärung zum Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person gewährt, die von der berücksichtigungsfähigen Person zu bestätigen ist.
(2) Für die endgültige Bestimmung des erhöhten Auslandszuschlags sind auf Verlangen der Bezügestelle geeignete Nachweise zum Nettoerwerbseinkommen vorzulegen. Geeignete Nachweise können insbesondere die Steuerbescheide sein, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfassen.
AuslZuschlV 2025 AuslZuschlV 030 Abschnitt 3 Schlussvorschriften
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§ 18
Übergangsregelungen
(1) Stand Empfängerinnen und Empfängern von Auslandsdienstbezügen schon vor dem 1. Juli 2025 ein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete zu, so wird der Auslandszuschlag bis einschließlich 30. Juni 2026 abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, erhöht, wenn mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet werden. § 11 ist anzuwenden.
(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland wird bei der Berechnung der erforderlichen Mindestdauer der Verwendung nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch die Zeit berücksichtigt, während der Dienst vor dem 1. Juli 2025 geleistet worden ist.
(3) Haben Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen bereits vor dem 1. Juli 2025 den Erhöhungsbetrag als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge verwendet, welche eine lebenslange monatliche Leibrente für die Ehegattin oder den Ehegatten vorsieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt wird, so gilt dies auch nach dem 1. Juli 2025 als Verwendung für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten nach § 10 Absatz 2.
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Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 171, S. 2 – 7)
Staat Dienstort Zonenstufe 1 2 3 Abschnitt 1 Europa 1 Albanien Tirana 10 2 Belgien Brüssel 2 3 Bosnien und Herzegowina Sarajewo 10 4 Bulgarien Sofia 7 5 Dänemark Kopenhagen 3 6 Estland Tallinn 6 7 Finnland Helsinki 5 8 Frankreich Paris 3 9 Bordeaux 3 10 Lyon 3 11 Marseille 2 12 Straßburg 2 13 Griechenland Athen 3 14 Thessaloniki 4 15 Irland Dublin 3 16 Island Reykjavik 6 17 Italien Rom 1 18 Mailand 1 19 Kosovo Pristina 13 20 Kroatien Zagreb 5 21 Lettland Riga 6 22 Litauen Wilna 5 23 Luxemburg Luxemburg 1 24 Malta Valletta 2 25 Moldau, Republik Chisinau 9 26 Montenegro Podgorica 11 27 Niederlande Den Haag 1 28 Amsterdam 1 29 Nordmazedonien Skopje 8 30 Norwegen Oslo 4 31 Österreich Wien 1 32 Polen Warschau 3 33 Breslau 5 34 Danzig 5 35 Krakau 4 36 Oppeln 6 37 Portugal Lissabon 1 38 Rumänien Bukarest 7 39 Hermannstadt 9 40 Temeswar 8 41 Russland Moskau 15 42 St. Petersburg 14 43 Schweden Stockholm 4 44 Schweiz Bern 4 45 Genf 3 46 Serbien Belgrad 8 47 Slowakische Republik Pressburg 5 48 Slowenien Ljubljana 3 49 Spanien Madrid 3 50 Barcelona 3 51 Las Palmas de Gran Canaria 2 52 Malaga 3 53 Palma de Mallorca 3 54 Tschechische Republik Prag 4 55 Türkei Ankara 7 56 Antalya 7 57 Istanbul 7 58 Izmir 6 59 Ukraine Kyjiw 15 60 Donezk 19 61 Ungarn Budapest 4 62 Vereinigtes Königreich London 3 63 Edinburgh 4 64 Weißrussland Minsk 11 65 Zypern Nikosia 6 Abschnitt 2 Afrika 66 Ägypten Kairo 14 67 Algerien Algier 14 68 Angola Luanda 19 69 Äthiopien Addis Abeba 18 70 Benin Cotonou 17 71 Botsuana Gaborone 15 72 Burkina Faso Ouagadougou 20 73 Burundi Bujumbura 20 74 Côte d´Ivoire Abidjan 20 75 Dschibuti Dschibuti 20 76 Eritrea Asmara 20 77 Gabun Libreville 20 78 Gambia Banjul 16 79 Ghana Accra 16 80 Guinea Conakry 20 81 Kamerun Jaunde 20 82 Kenia Nairobi 15 83 Kongo Brazzaville 20 84 Kongo, Demokratische Republik Kinshasa 20 85 Liberia Monrovia 20 86 Libyen Tripolis 20 87 Madagaskar Antananarivo 20 88 Malawi Lilongwe 17 89 Mali Bamako 20 90 Marokko Rabat 11 91 Mauretanien Nouakchott 20 92 Mosambik Maputo 18 93 Namibia Windhuk 12 94 Niger Niamey 20 95 Nigeria Abuja 18 96 Lagos 18 97 Ruanda Kigali 16 98 Sambia Lusaka 15 99 Senegal Dakar 17 100 Sierra Leone Freetown 20 101 Simbabwe Harare 20 102 Somalia Mogadischu 20 103 Sudan Khartum 20 104 Südafrika Pretoria 8 105 Kapstadt 9 106 Südsudan Dschuba 20 107 Tansania Daressalam 18 108 Togo Lomé 20 109 Tschad N´Djamena 20 110 Tunesien Tunis 11 111 Uganda Kampala 15 Abschnitt 3 Amerika 112 Argentinien Buenos Aires 10 113 Bolivien La Paz 16 114 Brasilien Brasilia 11 115 Porto Alegre 10 116 Recife 11 117 Rio de Janeiro 11 118 São Paulo 9 119 Chile Santiago de Chile 11 120 Costa Rica San José 12 121 Dominikanische Republik Santo Domingo 14 122 Ecuador Quito 13 123 El Salvador San Salvador 15 124 Guatemala Guatemala City 16 125 Haiti Port-au-Prince 20 126 Honduras Tegucigalpa 18 127 Jamaika Kingston 19 128 Kanada Ottawa 4 129 Montreal 4 130 Toronto 4 131 Vancouver 3 132 Kolumbien Bogotá 10 133 Kuba Havanna 19 134 Mexiko Mexiko City 10 135 Nicaragua Managua 19 136 Panama Panama 11 137 Paraguay Asunción 12 138 Peru Lima 15 139 Trinidad und Tobago Port-of-Spain 18 140 Uruguay Montevideo 11 141 Venezuela Caracas 17 142 Vereinigte Staaten Washington 7 143 Atlanta 6 144 Boston 5 145 Chicago 7 146 Houston 7 147 Los Angeles 6 148 Miami 7 149 New York 7 150 San Francisco 7 Abschnitt 4 Asien 151 Afghanistan Kabul 20 152 Armenien Eriwan 11 153 Aserbaidschan Baku 14 154 Bahrain Manama 12 155 Bangladesch Dhaka 20 156 Brunei Bandar Seri Begawan 14 157 China Peking 12 158 Chengdu 14 159 Hongkong 10 160 Kanton 13 161 Shanghai 11 162 Shenyang 17 163 Georgien Tiflis 14 164 Indien Neu-Delhi 13 165 Bangalore 12 166 Chennai 13 167 Kalkutta 13 168 Mumbai 12 169 Indonesien Jakarta 13 170 Irak Bagdad 20 171 Erbil 20 172 Iran Teheran 20 173 Israel Tel Aviv 13 174 Japan Tokyo 8 175 Osaka-Kobe 9 176 Jemen Sanaa 20 177 Jordanien Amman 12 178 Kambodscha Phnom Penh 20 179 Kasachstan Astana 14 180 Almaty 14 181 Katar Doha 11 182 Kirgisistan Bischkek 18 183 Korea, Demokratische Volksrepublik Pjöngjang 20 184 Korea, Republik Seoul 8 185 Kuwait Kuwait 16 186 Laos Vientiane 15 187 Libanon Beirut 13 188 Malaysia Kuala Lumpur 8 189 Mongolei Ulan Bator 19 190 Myanmar Rangun 20 191 Nepal Kathmandu 20 192 Oman Maskat 13 193 Pakistan Islamabad 15 194 Karachi 17 195 Philippinen Manila 11 196 Saudi-Arabien Riad 15 197 Djidda 15 198 Singapur Singapur 8 199 Sri Lanka Colombo 17 200 Syrien Damaskus 20 201 Tadschikistan Duschanbe 18 202 Thailand Bangkok 13 203 Turkmenistan Aschgabat 18 204 Usbekistan Taschkent 16 205 Vereinigte Arabische Emirate Abu Dhabi 11 206 Dubai 11 207 Vietnam Hanoi 16 208 Ho-Chi-Minh-Stadt 17 Abschnitt 5 Australien, Neuseeland und Ozeanien 209 Australien Canberra 8 210 Sydney 7 211 Fidschi Suva 16 212 Neuseeland Wellington 7 Abschnitt 6 Weitere Dienstorte 213 Ramallah (Palästinensisches Autonomiegebiet) 18 214 Taipei (Taiwan) 9
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Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 171, S. 8 – 10)
Staat Dienstort Zonenstufe 1 2 3 Abschnitt 1 Europa 1 Frankreich Le Luc/Le Cannet-des-Maures/ Draguignan 4 2 Montpellier 4 3 Nancy/Toul 4 4 Cayenne/Französisch-Guayana 15 5 Griechenland Kalamata 5 6 Italien Catania/Sigonella/Lentini/ Motta Sant´Anastasia 3 7 Decimomannu/Sardinien 4 8 Ghedi 3 9 Neapel/Giugliano/Lago Patria 3 10 Poggio Renatico/Ferrara 3 11 Turin 2 12 Litauen Rukla/Rudninkai/Ukmerge/ Zapalskiai/Pabrade/Klaipeda 8 13 Tschechische Republik Vijkov 6 14 Vereinigtes Königreich Andover/Hants 5 15 Bicester 4 16 Blackwater 4 17 Blandford 5 18 Bracknell 4 19 Bristol/Abbey Wood 4 20 Brize Norton 4 21 Camberley/Odiham 4 22 Coningsby 5 23 Couldrose/Helston 5 24 Dartmouth 5 25 Fareham 5 26 High Wycombe/Waters Ash 4 27 Honington/Cranwell 4 28 Huntingdon 4 29 Innsworth 4 30 Lossiemouth 5 31 Luton/Bedfordshire 4 32 Plymouth 5 33 Portland/Dorset 5 34 Portsmouth 5 35 Preston/Warton 4 36 Salisbury 5 37 Sandhurst/Bracknell Forest 4 38 Shawbury/Shrewsbury 5 39 Shrivenham/Swindon 4 40 Warminster 5 41 Yeovilton 5 Abschnitt 2 Amerika 42 Brasilien Manaus 17 43 Kanada Cold Lake 9 44 Kelowna 5 45 Portage La Prairie 9 46 St. Johns 6 47 Winnipeg 9 48 Vereinigte Staaten Alamogordo (New Mexico) 8 49 Albuquerque/Kirtland AFB (New Mexico) 8 50 Camp H.M. Smith/Halawa (Hawaii) 8 51 Cannon AFB/Clovis (New Mexico) 9 52 Colorado Springs (Colorado) 8 53 Eglin AFB (Florida) 8 54 Fort Benning (Georgia) 8 55 Fort Bliss/El Paso (Texas) 8 56 Fort Eisenhover (alt Fort Gordon) (Georgia) 8 57 Fort Huachuca (Arizona) 9 58 Fort Leavenworth (Kansas) 9 59 Fort Leonard Wood (Missouri) 9 60 Fort Liberty (alt Fort Bragg)/Fayetteville (North Carolina) 7 61 Fort Rucker (Alabama) 9 62 Fort Sill/Lawton (Oklahoma) 9 63 Goodyear/Phoenix (Arizona) 7 64 Gulfport (Massachusetts) 8 65 Großraum Hampton Roads/Fort Lee, Fort Eustice, Newport News, Langley AFB, Norfolk, Suffolk, Virginia Beach (Virginia) 6 66 Honolulu (Hawaii) 8 67 Jacksonville/Mayport/Starke (Florida) 6 68 Las Vegas/Nellis AFB (Nevada) 7 69 Maxwell (Alabama) 8 70 Milton/Whitingfield (Florida) 8 71 Panama City/Tyndall AFB (Florida) 8 72 Pensacola (Florida) 8 73 Redstone/ Huntsville (Alabama) 7 74 San Diego (California) 5 75 Sheppard AFB/Wichita Falls (Texas) 9 76 Tampa (Florida) 8 77 Tempe (Arizona) 7 78 Tucson (Arizona) 7 79 Yuma (Arizona) 9
