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    DE-AUSLSCHULDABKAGERG_3

    DE-AUSLSCHULDABKAGERG_3 — Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

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    AuslSchuldAbkAGErG 3 1956-08-23 BGBl I 1956, 758 Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) AuslSchuldAbkAGErG 3 Art 1 - AuslSchuldAbkAGErG 3 Art 2 Die Frist des § 71 Abs. 3 beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn die Oberfinanzdirektion bereits vor diesem Zeitpunkt über den Entschädigungsanspruch entschieden hat. AuslSchuldAbkAGErG 3 Art 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. AuslSchuldAbkAGErG 3 Art 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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