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    DE-AUSBBERAUFHV_4

    DE-AUSBBERAUFHV_4 — Vierte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

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    AusbBerAufhV 4 2010-10-19 BGBl I 2010, 1434 Vierte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (+++ Textnachweis ab: 28.10.2010 +++) AusbBerAufhV 4 Eingangsformel Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 104 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: AusbBerAufhV 4 § 1 Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Emailschriftenmaler/Emailschriftenmalerin Die Anerkennung des Ausbildungsberufes Emailschriftenmaler/Emailschriftenmalerin wird aufgehoben. AusbBerAufhV 4 § 2 Besitzstandswahrung Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt. AusbBerAufhV 4 § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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