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DE-AUSBBERAUFHV_3
DE-AUSBBERAUFHV_3 — Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
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AusbBerAufhV 3 2009-01-22 BGBl I 2009, 93 Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
(+++ Textnachweis ab: 31.1.2009 +++)
AusbBerAufhV 3
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 104 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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§ 1
Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin
Die Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin wird aufgehoben.
AusbBerAufhV 3
§ 2
Besitzstandswahrung
Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
AusbBerAufhV 3
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
