LEGALDIGMLEGALDIGM
    ← Deutschland
    Beta
    DE-ARGEUA_NDG

    DE-ARGEUA_NDG — Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost

    Beta. Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die amtliche Quelle für den geltenden Text.

    ARGEuaÄndG 1997-03-06 BGBl I 1997, 434 Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost (+++ Textnachweis ab: 15. 3.1997 +++) Art. 1: ARG 105-29 Art. 2 bis 3: Änderungsvorschriften Art. 4: Übergangsvorschrift Art. 5: Inkrafttreten ARGEuaÄndG Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ARGEuaÄndG Art 1 Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (Altschuldenregelungsgesetz - ARG) - ARGEuaÄndG (XXXX) Art 2 und 3 - ARGEuaÄndG Art 4 Unter Beachtung der Regelung des Artikels 1 § 3 Abs. 1 wird bis zum 31. Dezember 2004 auf der Grundlage einer Rechnungslegung des Bundes über den Erblastentilgungsfonds eine Anschlußregelung der Länder gemäß Artikel 1 des Einigungsvertrages mit der Bundesregierung über die Zuführung der Restzahlungen gegenüber dem Bund abgeschlossen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine Verrechnung der jährlichen Leistungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Höhe von jeweils 52.436.055,61 Deutsche Mark in Monatsbeträgen mit den monatlichen Zahlungen des Bundes auf die Länderanteile an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes zwischen Bund und Ländern. ARGEuaÄndG Art 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    Verwandte Leitfäden, FAQ und Vertragsvorlagen