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DE-ARGEUA_NDG
DE-ARGEUA_NDG — Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost
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ARGEuaÄndG 1997-03-06 BGBl I 1997, 434 Gesetz zur Regelung der Altschulden
für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung
des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur
Änderung des Investitionsförderungsgesetzes
Aufbau Ost
(+++ Textnachweis ab: 15. 3.1997 +++)
Art. 1: ARG 105-29 Art. 2 bis 3: Änderungsvorschriften Art. 4: Übergangsvorschrift Art. 5: Inkrafttreten
ARGEuaÄndG
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
ARGEuaÄndG
Art 1
Gesetz zur Regelung der Altschulden für
gesellschaftliche Einrichtungen
(Altschuldenregelungsgesetz - ARG)
-
ARGEuaÄndG
(XXXX) Art 2 und 3
-
ARGEuaÄndG
Art 4
Unter Beachtung der Regelung des Artikels 1 § 3 Abs. 1 wird bis zum 31. Dezember 2004 auf der Grundlage einer Rechnungslegung des Bundes über den Erblastentilgungsfonds eine Anschlußregelung der Länder gemäß Artikel 1 des Einigungsvertrages mit der Bundesregierung über die Zuführung der Restzahlungen gegenüber dem Bund abgeschlossen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine Verrechnung der jährlichen Leistungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Höhe von jeweils 52.436.055,61 Deutsche Mark in Monatsbeträgen mit den monatlichen Zahlungen des Bundes auf die Länderanteile an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes zwischen Bund und Ländern.
ARGEuaÄndG
Art 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
