LEGALDIGMLEGALDIGM
    ← Deutschland
    Beta
    DE-ARBZRG

    DE-ARBZRG — Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts

    Beta. Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die amtliche Quelle für den geltenden Text.

    ArbZRG ArbZRG 1994-06-06 BGBl I 1994, 1170 Arbeitszeitrechtsgesetz Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (+++ Textnachweis ab: 1. 7.1994 +++) Art. 1: ArbZG 8050-21 Art. 2 bis 17: Änderungsvorschriften Art. 19 Abs. 1: Aufhebungsvorschriften Art. 20: Änderungsvorschrift Art. 21 Satz 3 Nr. 1 bis 22: Aufhebungsvorschriften ArbZRG Inhaltsübersicht Artikel 1   Arbeitszeitgesetz (ArbZG)     Erster Abschnitt       Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen     Zweiter Abschnitt       Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer § 4 Ruhepausen § 5 Ruhezeit § 6 Nacht- und Schichtarbeit § 7 Abweichende Regelungen § 8 Gefährliche Arbeiten     Dritter Abschnitt       Sonn- und Feiertagsruhe § 9 Sonn- und Feiertagsruhe § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung § 12 Abweichende Regelungen § 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung     Vierter Abschnitt       Ausnahmen in besonderen Fällen § 14 Außergewöhnliche Fälle § 15 Bewilligung, Ermächtigung     Fünfter Abschnitt       Durchführung des Gesetzes § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise § 17 Aufsichtsbehörde     Sechster Abschnitt       Sonderregelungen § 18 Nichtanwendung des Gesetzes § 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst § 20 Beschäftigung in der Luftfahrt § 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt     Siebter Abschnitt       Straf- und Bußgeldvorschriften § 22 Bußgeldvorschriften § 23 Strafvorschriften     Achter Abschnitt       Schlußvorschriften § 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG § 25 Übergangsvorschriften für Tarifverträge § 26 Übergangsvorschrift für bestimmte Personengruppen Artikel 2   Änderung des Bundesurlaubsgesetzes Artikel 3   Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Artikel 4   Änderung des Soldatengesetzes Artikel 5   Änderung der Gewerbeordnung Artikel 6   Änderung des Gaststättengesetzes Artikel 7   Änderung des Bundesberggesetzes Artikel 8   Änderung des Ladenschlußgesetzes Artikel 9   Änderung des Bäckerarbeitszeitgesetzes Artikel 10   Änderung des Mutterschutzgesetzes Artikel 11   Änderung des Seemannsgesetzes Artikel 12   Änderung des Fahrpersonalgesetzes Artikel 13   Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie Artikel 14   Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie Artikel 15   Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien Artikel 16   Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Artikel 17   Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät Artikel 18   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 19   Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen Artikel 20   Unanwendbarkeit von Maßgaben Artikel 21   Inkrafttreten und Ablösung ArbZRG Art 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - ArbZRG (XXXX) Art 2 bis 17 ArbZRG Art 18 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 13 bis 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. ArbZRG Art 19 Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen (1) (2) Arbeitnehmer, die nach dem 29. Januar 1980 einen oder mehrere Hausarbeitstage erhalten haben, brauchen das dafür gezahlte Entgelt nicht zurückzuerstatten, sie brauchen sich diesen Tag oder diese Tage auch nicht auf andere Freistellungen anrechnen zu lassen. Arbeitnehmer, die die für sie geltenden Voraussetzungen für den Anspruch auf den Hausarbeitstag erfüllen und die Klage auf Gewährung eines Hausarbeitstages erhoben haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, haben für die ihnen bis zum 29. Januar 1980 nicht gewährten Hausarbeitstage Anspruch auf eine entsprechende Zahl bezahler freier Tage. Können diese freien Tage nicht gewährt werden, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung in Höhe des Entgelts, das ihnen für die Hausarbeitstage gezahlt worden wäre. ArbZRG Art 20 Unanwendbarkeit von Maßgaben Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden. ArbZRG Art 21 Inkrafttreten und Ablösung Artikel 2 und Artikel 20 treten am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 1. bis 22.

    Verwandte Leitfäden, FAQ und Vertragsvorlagen