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    DE-ANWZPVV

    DE-ANWZPVV — Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes

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    AnwZpvV AnwZpvV 2010-12-20 BGBl I 2010, 2135 Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 23.12.2010 +++) AnwZpvV Eingangsformel Auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: AnwZpvV § 1 Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes Abweichend von § 52 Absatz 15a des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln. AnwZpvV § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. AnwZpvV Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.

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