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DE-ANTARKTMEERSCH_BKG
DE-ANTARKTMEERSCH_BKG — Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
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AntarktMeerSchÜbkG 1982-04-14 BGBl II 1982, 420 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der
lebenden Meeresschätze der Antarktis Stand Zuletzt geändert durch Art. 183 V v. 31.10.2006 I 2407
(+++ Textnachweis ab: 21.4.1982 +++)
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Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Art 1
Dem in Canberra am 11. September 1980 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis wird zugestimmt.
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Art 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die von der Kommission angenommenen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis nach Artikel IX Abs. 2 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, 2. das Verfahren der Überwachung zur Einhaltung dieser Maßnahmen zu regeln. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann für dieses Verfahren eingeschränkt werden.
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Art 3
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig, die in Artikel 2 genannten Maßnahmen durchzuführen.
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Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
