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    DE-ANTARKTMEERSCH_BKG

    DE-ANTARKTMEERSCH_BKG — Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

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    AntarktMeerSchÜbkG 1982-04-14 BGBl II 1982, 420 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis Stand Zuletzt geändert durch Art. 183 V v. 31.10.2006 I 2407 (+++ Textnachweis ab: 21.4.1982 +++) AntarktMeerSchÜbkG Eingangsformel Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: AntarktMeerSchÜbkG Art 1 Dem in Canberra am 11. September 1980 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis wird zugestimmt. AntarktMeerSchÜbkG Art 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die von der Kommission angenommenen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis nach Artikel IX Abs. 2 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, 2. das Verfahren der Überwachung zur Einhaltung dieser Maßnahmen zu regeln. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann für dieses Verfahren eingeschränkt werden. AntarktMeerSchÜbkG Art 3 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig, die in Artikel 2 genannten Maßnahmen durchzuführen. AntarktMeerSchÜbkG Art 4 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2)

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