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    DE-AELV_2022

    DE-AELV_2022 — Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2022

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    AELV 2022 AELV 2022 2021-11-30 BGBl I 2021, 5037 Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2022 Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2022 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++) AELV 2022 Eingangsformel Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: AELV 2022 § 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens (1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2022 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus 1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und 2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 851/2014 (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 21) geändert worden ist. (2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 54 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu 54 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem 1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird, 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und 3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird. Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden. (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 54 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 54 000 Deutsche Mark und bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage dividiert wird, 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und 3. dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird. Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2011fache des Wirtschaftswerts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,18fache des Wirtschaftswerts. (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1. die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden, 2. der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird, 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und 4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird. (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet. AELV 2022 § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. AELV 2022 Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt. AELV 2022 Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) (Fundstelle: BGBl. I 2021, 5039) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert   bis 25 000 1,1719 26 000 1,1627 27 000 1,1529 28 000 1,1426 29 000 1,1320 30 000 1,1212 31 000 1,1101 32 000 1,0990 33 000 1,0879 34 000 1,0768 35 000 1,0657 36 000 1,0547 37 000 1,0439 38 000 1,0331 39 000 1,0224 40 000 1,0119 41 000 1,0015 42 000 0,9913 43 000 0,9813 44 000 0,9714 45 000 0,9617 46 000 0,9522 47 000 0,9428 48 000 0,9336 49 000 0,9245 50 000 0,9157 51 000 0,9069 52 000 0,8984 53 000 0,8900 54 000 0,8817 AELV 2022 Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) (Fundstelle: BGBl. I 2021, 5040) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert   bis 25 000 0,6772 26 000 0,6880 27 000 0,6966 28 000 0,7034 29 000 0,7087 30 000 0,7126 31 000 0,7154 32 000 0,7172 33 000 0,7183 34 000 0,7186 35 000 0,7182 36 000 0,7174 37 000 0,7161 38 000 0,7143 39 000 0,7122 40 000 0,7099 41 000 0,7073 42 000 0,7044 43 000 0,7014 44 000 0,6982 45 000 0,6948 46 000 0,6914 47 000 0,6878 48 000 0,6842 49 000 0,6805 50 000 0,6767 51 000 0,6730 52 000 0,6691 53 000 0,6653 54 000 0,6614 AELV 2022 Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) (Fundstelle: BGBl. I 2021, 5041) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert  54 000 0,8817 100 000 0,6227 150 000 0,4794 200 000 0,3937 250 000 0,3362 300 000 0,2947 350 000 0,2630 400 000 0,2381 450 000 0,2179 500 000 0,2011 AELV 2022 Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) (Fundstelle: BGBl. I 2021, 5041) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert  54 000 0,6614 100 000 0,5075 150 000 0,4042 200 000 0,3383 250 000 0,2924 300 000 0,2585 350 000 0,2323 400 000 0,2114 450 000 0,1943 500 000 0,1800

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