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DE-_77ABS3__54ABS3SGB9BEK
DE-_77ABS3__54ABS3SGB9BEK — Bekanntmachung über die Erhöhung der Ausgleichsabgabe (§ 77 Absatz 3 SGB IX) und der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 54 Absatz 3 SGB IX)
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§77Abs3/§54Abs3SGB9Bek 2011-12-16 BAnz 2011, 196, 4624 BAnz 2011, 4624 Bekanntmachung über die Erhöhung der Ausgleichsabgabe (§ 77 Absatz 3 SGB IX) und der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 54 Absatz 3 SGB IX)
(+++ Textnachweis ab: 29.12.2011 +++)
§77Abs3/§54Abs3SGB9Bek
(XXXX)
1. Gemäß § 77 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhöhen sich die in § 77 Absatz 2 SGB IX genannten monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe ab dem 1. Januar 2012 wie folgt: bisheriger Satz neuer Satz 105 Euro 115 Euro 180 Euro 200 Euro 260 Euro 290 Euro Die neuen Sätze gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2012 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2013 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2012 fällig wird. 2. Gemäß § 54 Absatz 3 in Verbindung mit § 77 Absatz 3 SGB IX können ab dem 1. Januar 2012 die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 145 Euro je Kind und Monat übernommen werden.
§77Abs3/§54Abs3SGB9Bek
Schlussformel
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
