LEGALDIGMLEGALDIGM
    ← Deutschland
    Beta
    auslwbgdv_6

    auslwbgdv_6 — Sechste Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Belgien)

    Beta. Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die amtliche Quelle für den geltenden Text.

    § 2 § 2 (1) Eine Hinterlegung von Auslandsbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist in Belgien nur bei einer Bank zulässig, die in der von der Belgischen Bankenkommission gemäß Artikel 2 der Königlich Belgischen Verordnung Nr. 185 vom 9. Juli 1935 veröffentlichten Liste verzeichnet ist.

    Verwandte Leitfäden, FAQ und Vertragsvorlagen